ArbVG: § 105 Abs 3 Z 2
OLG Wien 29. 4. 2019, 9 Ra 20/19f
Bei der Prüfung des Vorliegens einer wesentlichen Interessenbeeinträchtigung eines Arbeitnehmers durch die erfolgte Kündigung ist die gesamte wirtschaftliche und soziale Lage des Arbeitnehmers, sein Alter, die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit, die Möglichkeiten der Erlangung eines in etwa gleichwertigen Arbeitsplatzes und das Ausmaß einer zu erwartenden finanziellen Schlechterstellung zu berücksichtigen.