ArbVG: § 105 Abs 3 Z 2 lit b
OLG Wien 14. 6. 2019, 10 Ra 11/19i
Werden durch eine Kündigung wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt, ist sie dennoch nicht sozialwidrig, wenn sie durch betriebliche Erfordernisse begründet ist (§ 105 Abs 3 Z 2 lit b ArbVG). Eine Kündigung ist dann betriebsbedingt, wenn sie eine normale und für jedermann nachvollziehbare betriebswirtschaftliche Konsequenz einer unternehmerischen Disposition ist. Wenn wirtschaftliche Schwierigkeiten zur Personalreduktion zwingen und der Arbeitsplatz des gekündigten Arbeitnehmers betroffen ist, liegt ein betriebsbedingter Kündigungsgrund auch dann vor, wenn der Tätigkeitsbereich dieses Arbeitnehmers zwar nicht wegfällt, aber eine Nachbesetzung wegen Rationalisierung unterbleibt, weil die Tätigkeit von anderen Arbeitnehmern mitübernommen wird, soferne mit diesen Maßnahmen eine nicht unbeträchtliche Kostenverringerung eintritt. Es reicht für die Betriebsbedingtheit der Kündigung aus, dass die Kündigung des Dienstverhältnisses des Klägers positive Auswirkungen auf die Wirtschaftslage des Unternehmens hat; eine Beseitigung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten ist nicht erforderlich.