Bei der Einführung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) wurde normiert, dass für Meldeverstöße gemäß § 114 Abs 1 Z 2 bis Z 6 ASVG für einen gewissen Zeitraum keine Säumniszuschläge vorgeschrieben werden. Mit Ablauf des 31. 3. 2020 läuft diese Schonfrist nun endgültig aus, sodass Meldeverstöße ab 1. 4. 2020 wieder sanktioniert werden (BGBl I 2019/98, ARD 6672/17/2019). Ab 1. 4. 2020 kommen daher für die meisten Meldevergehen die neu konzipierten, bereits durch das Meldepflicht-Änderungsgesetz (BGBl I 2015/79, ARD 6456/17/2015) geschaffenen und das Budgetbegleitgesetz 2018-2019 (BGBl I 2018/30, ARD 6600/17/2018) geringfügig adaptierten Säumniszuschlagsregelungen zur Anwendung.