Der Beitrag analysiert, welche gerichtliche Strafnormen eindeutig das Arbeits- und Sozialrecht betreffen. Es zeigt sich, dass nur wenige strafrechtliche Bestimmungen die Arbeitsverhältnisse direkt ansprechen. Die praktische Bedeutung mancher Bestimmungen (zB Tätigkeitsverbot nach § 220b StGB, Verbot der Schwarzarbeit nach § 153e StGB) ist gemessen an der Verurteiltenstatistik verschwindend gering. Zahlenmäßig bedeutend ist nur der strafrechtliche Schutz von Sozialversicherungen (va § 153c StGB hinsichtlich des vorsätzlichen Vorenthaltens von SV-Beiträgen gegenüber dem Versicherungsträger), wobei aber von einer hohen Dunkelziffer auszugehen ist. Tipold weist darauf hin, dass unter Compliance-Gesichtspunkten Strafrecht im Hinblick auf die Auswahl, Kontrolle und Fortbildung von Arbeitnehmern relevant sein kann. Das gelte für fahrlässige Körperverletzung, Tötung sowie fahrlässige Gemeingefährdungs- und Umweltdelikte. Schließlich wird darauf hingewiesen, dass es keinen generellen Rechtsschutz gegen Mobbing gibt, da dessen Erscheinungsformen zu vielfältig seien, außerdem werde nicht immer das Unrechtsniveau des gerichtlichen Strafrechts erreicht.