BAO: § 85, § 245
BFG 6. 11. 2019, RV/1200003/2018
Die Beschwerdefrist beträgt gemäß § 245 Abs 1 BAO einen Monat und beginnt bei schriftlichen Bescheiden am Tag von dessen Zustellung zu laufen. Die Verlängerung der Beschwerdefrist setzt einen diesbezüglichen Antrag iSd § 85 Abs 1 BAO und das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe voraus. Die Beweislast für das Einlangen des Fristverlängerungsantrages bei der Behörde trifft den Absender, dafür reicht der Beweis der Postaufgabe nicht aus. § 85 Abs 1 BAO sieht nun zwar mündliche, aber keine telefonischen Anbringen vor und auch die Bewilligung einer Fristverlängerung (bei ordnungsgemäßen Antrag) ist telefonisch nicht möglich (vgl VwGH 22.02.1996, 93/15/0192, ARD 4760/10/96). Telefonische "Anträge", telefonische "Bewilligungen" oder gemeinsame "Vereinbarungen" zwischen Abgabenbehörde und Abgabepflichtigen sind allesamt Handlungen, die die BAO nicht vorsieht; sie bleiben rechtlich wirkungslos. (Revision vom BFG nicht zugelassen)