Bisher wurde zur Feststellung der CO2/km-Werte von Fahrzeugen der NEFZ (Neuer Europäischer Fahrzyklus) zugrunde gelegt. Für jene Kfz, die ab 1. 4. 2020 erstmalig zugelassen werden, wird nun (zwecks Ermittlung des Sachbezugswertes) das neue Messverfahren nach WLTP (Worldwide Harmonized Light-Duty Vehicles Test Procedure) zur Anwendung kommen. Zur Ermittlung des Sachbezugswertes ist dabei der CO2-Emissionswert laut Zulassungsschein heranzuziehen (Online-Abfrage bei Scheckkarten-Zulassungsscheinen). Da es durch die Einführung des neuen WLTP-Messverfahrens zu einer Erhöhung der ermittelten CO2-Emissionswerte kommt, wurden durch eine Änderung der Sachbezugswerteverordnung auch die Grenzwerte des CO2-Ausstoßes für die ökologisch begünstigte Besteuerung mit 1,5 % angepasst (Erhöhung auf 141 g/km). Im folgenden Beitrag wird nun die derzeit aktuelle Rechtslage bezüglich Sachbezug bei Privatnutzung des Dienstwagens umfassend dargestellt.