GSVG: § 41 Abs 3
VwGH 29. 1. 2020, Ra 2018/08/0245
Wenn für eine Person aufgrund einer bestimmten Tätigkeit nachträglich statt der Pflichtversicherung nach dem GSVG die Pflichtversicherung nach dem ASVG festgestellt wird, so hat die SVA (nunmehr: Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, SVS) nach § 41 Abs 3 GSVG entweder keine Pflichtversicherung für den entsprechenden Zeitraum festzustellen, wenn in diesem Zeitraum keine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, oder andernfalls die Beitragsgrundlagen um die aufgrund dieser Tätigkeit festgestellten Beitragsgrundlagen nach dem ASVG (allgemeine Beitragsgrundlage und Sonderzahlungen) zu vermindern. Soweit aus diesem Grund Beiträge zur Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach dem GSVG zu Ungebühr entrichtet wurden, sind diese an den für die Beitragseinhebung zuständigen Krankenversicherungsträger (idR Gebietskrankenkasse, nunmehr Österreichische Gesundheitskasse) zu überweisen; der zuständige Versicherungsträger hat die überwiesenen Beiträge auf die ihm geschuldeten Beiträge anzurechnen.