Mittels Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend die Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen bei Auftreten von Infektionen mit SARS-CoV-2 ("2019 neuartiges Coronavirus") wird festgelegt, dass die in § 20 Abs 1 bis 3 des Epidemiegesetzes bezeichneten Vorkehrungen - das sind Betriebsbeschränkungen oder Schließungen gewerblicher Unternehmungen, sofern die weiteren im Epidemiegesetz genannten Voraussetungen erfüllt sind - auch bei Auftreten einer Infektion mit SARS-CoV-2 getroffen werden können.