Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2020 wurde eine Verpflichtung für den Lohnsteuerabzug für alle unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer geschaffen, unabhängig vom Bestehen einer Lohnsteuerbetriebsstätte. Ergänzend dazu enthält das Steuerreformgesetz 2019 Änderungen bei den Bestimmungen über die Veranlagung lohnsteuerpflichtiger Einkünfte von beschränkt Steuerpflichtigen. Der Autor fasst diese Änderungen dahingehend zusammen, dass die strikte Bindung an das Vorhandensein einer Betriebsstätte des Arbeitgebers (§ 81 EStG) für den Lohnsteuerabzug aufgegeben wird. Wer im Inland Arbeitnehmer beschäftigt, kann (bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern) oder muss (bei unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern) einen Lohnsteuerabzug vornehmen. Die Pflichtveranlagungstatbestände bei beschränkt Steuerpflichtigen wurden erweitert und jene für unbeschränkt Steuerpflichtige angepasst.