EStG: § 16, § 20 Abs 2
DBA Spanien: Art 16, Art 24
Hat ein Steuerpflichtiger als Dienstnehmer bis Ende Mai ein Dienstverhältnis in Spanien und tritt er sodann ab Juni desselben Jahres ein Dienstverhältnis in Österreich an und muss er deshalb seine spanische Mietwohnung, die er für seine berufliche Tätigkeit in Spanien benötigte, vorzeitig aufkündigen, so kann er die Kosten der spanischen Wohnung für den Zeitraum Juni bis Oktober in Österreich nicht als Werbungskosten geltend machen, da die angefallenen Mietaufwendungen mit den in Spanien erzielten (und in Österreich von der Besteuerung ausgenommenen) Einnahmen im Veranlassungszusammenhang stehen.