Mit dem Steuerreformgesetz 2020 kam es ua zu einer Änderung beim Jahressechstel (verpflichtende Aufrollung des Jahressechstels im letzten Bezug des Kalenderjahres, siehe ARD 6673/13/2019 sowie Kurzböck, Die neue Jahressechstelaufrollung ab 2020, ARD 6678/5/2019). Der Autor stellt anhand von vereinfachten Beispielrechnungen die möglichen Auswirkungen der neuen Bestimmung dar und geht auf Zweifelsfragen ein. So sind etwa Steuerpflichtige, die im Kalenderjahr Elternkarenz wahrnehmen, von der verpflichtenden Neuberechnung des Jahressechstels ausgenommen, ohne dass jedoch der Begriff "Elternkarenz" näher definiert wird. Für Schuster ergibt sich aus einem Größenschluss, dass nicht nur Karenzen nach dem MSchG und dem VKG ausgenommen sind, sondern wohl auch die zwingenden Bestimmungen des Papamonats und erst recht des Mutterschutzes miteinzubeziehen sind. Dem Autor erscheint es auch fragwürdig, warum eine verpflichtende Neuberechnung nur bei bei einem Überschreiten des Jahressechstels vorzunehmen ist, nicht jedoch bei einem Unterschreiten des Jahressechstels.