ABGB: § 879, § 1152, § 1431
OGH 16. 12. 2019, 8 ObA 65/19w
Die Voraussetzungen für eine Rückforderung wegen irrtümlicher Zahlung einer Nichtschuld iSd § 1431 ABGB, sind das Fehlen der Verbindlichkeit, auf die geleistet wurde, und ein Irrtum des Leistenden über ihren Bestand. Bei bloßen Zweifeln über die Existenz der Verbindlichkeit ist die Rückforderung zulässig, wenn sich der Mangel des Grundes herausstellt, es sei denn, dass der Zahlende mit der Leistung zugleich die Schuld anerkennen wollte. Nach § 1432 ABGB kann jedoch eine Zahlung, die geleistet wurde, obwohl man weiß, dass man sie nicht schuldig ist, nicht zurückgefordert werden. Diese Beschränkung gilt aber dann nicht, wenn an die Stelle eines Irrtums über den Bestand der Schuld iSd § 1431 ABGB gleichwertige Umstände wie etwa eine Zwangslage des Zahlenden treten, wobei an die Beurteilung, ob eine Zwangslage des Zahlenden vorlag, nicht die strengen Anforderungen der § 870, § 875 ABGB zu stellen sind. Es reicht etwa die Zahlung einer Nichtschuld unter dem Druck einer Vollstreckung.