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Gagawczuk, Zahlung einer Sicherheitsleistung durch den Dienstleistungsempfänger nach dem AVRAG, DRdA 2019, 227

ArtikelrundschauArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6684/17/2020 Heft 6684 v. 30.1.2020

In der Entscheidung EuGH 13. 11. 2018, C-33/17 , Čepelnik d.o.o., kam der EuGH in einem Vorabentscheidungsverfahren zu der Auffassung, dass die österreichischen Regelungen über Zahlungsstopp und Sicherheitsleistung gemäß § 7m AVRAG idF BGBl I 2014/94 unionsrechtswidrig sind. In seiner Entscheidungsbesprechung setzt sich der Autor kritisch mit der Entscheidung auseinander. Wenn der EuGH den Maßnahmen eine Unverhältnismäßigkeit attestiert und dafür drei Gründe anführt, gehe er bei zwei dieser drei Gründe von einer falschen österreichischen Rechtslage aus (keine Möglichkeit der Rücksichtnahme auf Gegenforderungen oder Zurückbehaltungsrechte; fehlende Parteistellung des Dienstleistungserbringers). Als dritter Grund wird angeführt, dass Zahlungsstopp und Sicherheitsleistung erlassen werden, bevor die zuständige Behörde eine Verwaltungsübertretung festgestellt hat. Zahlungsstopp und Sicherheitsleistung nach Durchführung eines förmlichen Ermittlungsverfahrens wären aber praktisch wirkungslos. Es sei daher anzunehmen, dass eine europarechtskonforme Regelung auch in der Form möglich ist, dass die Bezirksverwaltungsbehörde bei Verhängung der Sicherheitsleistung aufgrund präsenter Beweismittel eine vorläufige Entscheidung über die Verwaltungsübertretung im Eilverfahren trifft.

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