EStG: § 67 Abs 2
BFG 13. 1. 2020, RV/5101628/2019
Im vorliegenden Fall bezog die Beschwerdeführerin im Jahr 2018 ein Bruttogehalt von € 1.950,-. Im Dezember 2018 wurde zudem eine zusätzliche freiwillige Sonderzahlung in Höhe eines monatlichen Bruttogehalts ("15. Monatsgehalt") ausbezahlt. Im Einkommensteuerbescheid 2018 wurde ein Jahressechstel iHv € 3.900,- (€ 1.950,- x 12 : 6) zur Berechnung herangezogen, was zu einer Gutschrift iHv € 221,- führte. In ihrer Beschwerde gegen diesen Bescheid beanstandete die Beschwerdeführerin die Berechnung des Jahressechstels: Aufgrund des "15. Gehaltes" müsste ein höheres Jahressechstel und in weiterer Folge eine niedrigere Einkommensteuer angesetzt werden. Die Vertretung ermittelte die Einkommensteuer unter Einbeziehung eines Jahressechs-