ASVG: § 273 Abs 1
OGH 19. 11. 2019, 10 ObS 79/19v
Die Klägerin absolvierte die Matura sowie eine Lehre als Bürokauffrau. Zuletzt war sie nicht bloß vorübergehend als Verkaufsleiterin bei zwei Fluglinien beschäftigt. Die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit entspricht der früheren Beschäftigungsgruppe 5 des KV-Handelsangestellte. Ihr sind noch Tätigkeiten als Sachbearbeiterin bzw Referentin mit eigenverantwortlichem Tätigkeitsbereich möglich, die in der früheren Beschäftigungsgruppe 4 des KV-Handelsangestellte einzustufen sind und bei denen sie ihre mit der Matura, der Lehre und der Tätigkeit als Verkaufsleiterin erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten verwerten kann.