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Gewerbsmäßige Abgabenhinterziehung - anwendbare Strafnorm

RechtsprechungSteuerrechtBearbeiterin: Barbara TumaARD 6683/18/2020 Heft 6683 v. 23.1.2020

FinStrG: § 33, § 38

OGH 11. 12. 2019, 13 Os 88/19v

§ 4 Abs 2 FinStrG ordnet (anders als § 61 StGB) grundsätzlich die Anwendung des Tatzeitrechts an, es sei denn, die im Urteilszeitpunkt geltende Rechtslage wäre für den Täter günstiger. Zwischengesetze, also Normen , die zum Zeitpunkt der Tat noch nicht und bei Urteilsfällung erster Instanz nicht mehr dem Rechtsbestand angehörten, haben bei diesem Vergleich außer Betracht zu bleiben (RIS-Justiz RS0114587).

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