AZG: § 11 Abs 1
Mittels Betriebsvereinbarung kann in einem Schichtbetrieb, in dem der Produktionsablauf die Vorhersehbarkeit entsprechender Produktionspausen gewährleistet, vorgesehen werden, dass die Wahl der Ruhepausen den Arbeitnehmern überlassen wird und diese nur durch Absprache mit den Arbeitskollegen sicherstellen müssen, dass die unbedingt erforderliche Anwesenheit gewährleistet ist.