Mit Ende 2019 ist die befristet für die Jahre 2017 bis 2019 eingeführte Steuer- und Lohnnebenkostenbegünstigung nach § 3 Abs 1 Z 11 lit a EStG für Aushilfen, die neben einer vollversicherten Beschäftigung an maximal 18 Tagen im Jahr von einem Arbeitgeber geringfügig beschäftigt werden, ausgelaufen. Die sozialversicherungsrechtliche Begünstigung nach § 53a Abs 3b ASVG gilt noch bis Ende 2020.