ArbVG: § 105 Abs 3 Z 2
OGH 27. 8. 2019, 9 ObA 104/19p
Im vorliegenden Fall bekämpft der Kläger seine Kündigung ua mit dem Argument, bei der Prüfung, ob die Kündigung sozialwidrig sei, sei das Berufungsgericht bei der anzustellenden Interessenabwägung von einem zu niedrigen Einkommen ausgegangen. Konkret seien die von ihm regelmäßig bezogenen Auslandszulagen nicht berücksichtigt worden. Mit diesem Vorbringen hatte er jedoch vor dem OGH keinen Erfolg: