GewO: § 82a lit b
OLG Wien 26. 6. 2019, 9 Ra 51/19i
Der Kläger war vom 5. 2. 2018 bis 28. 6. 2018 als gelernter Elektriker beim beklagten Arbeitgeber beschäftigt. Am 28. 6. äußerte er gegenüber dem Geschäftsführer, dass er kündige und bis zum 1.7. arbeiten würde. Dies nahm der Geschäftsführer zur Kenntnis. Vor dem 28. 6. 2018 wurde der Kläger nie vom Geschäftsführer in einer unangemessenen Weise angesprochen und der Kläger sagte nie zum Geschäftsführer, dass er seinen Umgangston ändern möge.