UStG: § 6 Abs 1 Z 8 lit g
BUWOGG: § 2
Gemäß § 2 BUWOGG sind die iZm der Verwertung der in § 1 genannten Gesellschaften stehenden Vorgänge von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit. Diese Steuerbefreiung erstreckt sich aber nicht auf die Umsatzsteuerpflicht eines Beraters, dessen Leistung für ein Bieterkonsortium iZm dem Verkauf der Bundeswohngesellschaft (BUWOG) im Wesentlichen in der Information über die Höhe der (vom Bieterkonsortium zu leistenden) Bietersumme bestand.