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Haftung eines bloß formellen Geschäftsführers

RechtsprechungSozialversicherungsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6677/15/2019 Heft 6677 v. 5.12.2019

ASVG: § 67 Abs 10

VwGH 9. 9. 2019, Ra 2019/08/0126

Gemäß § 58 Abs 5 ASVG haben die Vertreter juristischer Personen, die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen und die Vermögensverwalter (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

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