VwGVG: § 25
VwGH 26. 4. 2019, Ra 2018/02/0260 bis 0261
Nach § 25 Abs 7 zweiter Satz VwGVG ist die Verhandlung zu wiederholen, wenn sich die Zusammensetzung des Senats ändert oder die Rechtssache einem anderen Richter zugewiesen wurde. Diese Vorschrift hat auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung zu finden. Nur so kann letztlich der Unmittelbarkeitsgrundsatz des § 48 VwGVG gewährleistet bleiben.