APG: § 4 Abs 2
OGH 13. 9. 2019, 10 ObS 114/19s
Mit seiner Klage richtet sich der Versicherte gegen den Bescheid der beklagten Pensionsversicherungsanstalt, mit dem ihm ab 1. 9. 2016 eine Korridorpension in Höhe von monatlich € 1.381,93 zuerkannt wurde. Er bezog sich dabei auf ein zuvor erhaltenes Schreiben der PVA, in der ein Betrag von € 1.474,85 angeführt war. Dieses Schreiben stelle einen Bescheid dar, auf dessen Richtigkeit er sich verlassen habe. Hätte er gewusst, dass die monatliche Pensionsleistung nur € 1.381,93 betrage, hätte er bis zur Erreichung des Regelpensionsalters weiter gearbeitet.