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Schwerarbeitszeiten wegen berufsbedingter Pflege von Menschen mit besonderem Pflegebedarf

RechtsprechungSozialversicherungsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6676/9/2019 Heft 6676 v. 28.11.2019

APG: § 4 Abs 4

Schwerarbeitsverordnung: § 1 Abs 1 Z 5

Schwerarbeit im Sinne des § 1 Abs 1 Z 5 Schwerarbeitsverordnung liegt im Fall der berufsbedingten Pflege von erkrankten oder behinderten Menschen mit unterschiedlichem besonderen Behandlungs- oder Pflegebedarf nur dann vor, wenn die Pflegetätigkeit unmittelbar an erkrankten oder behinderten Menschen mit besonderem Behandlungs- oder Pflegebedarf im Sinne dieser Bestimmung entweder zeitlich oder nach der Anzahl der zu pflegenden Menschen mit besonderem Pflegeaufwand in einer Einrichtung überwiegt.

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