Finanzbehörden können basierend auf dem Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz bei Vorliegen bestimmter Kriterien feststellen, dass ein Unternehmen ein Scheinunternehmen iSd SBBG darstellt. Eine solche Feststellung hat nicht nur Folgen für das betroffene Unternehmen. Hinsichtlich der sv-rechtlichen Stellung bestehen auch Folgen für die im betroffenen Unternehmen gemeldeten Dienstnehmer, deren Anmeldungen oftmals auch ohne vorherige Anhörung der betroffenen Personen zur Gänze storniert werden, wobei keine gesonderte Verständigung durch den Krankenversicherungsträger erfolgt. Diese Vorgangsweise führt zu einem Rechtsschutzdefizit für die betroffenen Personen. Kozak widmet sich daher in seinem Beitrag näher dem Verfahren in Folge einer rechtskräftigen Feststellung eines Scheinunternehmens. Eine vergleichbare Problemstellung findet sich bei der Feststellung von Scheinselbstständigkeit, bei der die Begründung einer Versicherungspflicht nach ASVG und die "Stornierung" jener nach GSVG mit Bescheid festgestellt werden muss. Zusammenfassend haben jedenfalls auch im Zusammenhang mit der Feststellung von Scheinunternehmen die Krankenversicherungsträger über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Versicherung der betroffenen Dienstnehmer förmliche Verfahren durchzuführen, an deren Abschluss ein Feststellungsbescheid zu erlassen ist.