Leitende Angestellte und die seit 1. 9. 2018 gleichgestellten sonstigen Arbeitnehmer sind nur dann vom AZG und ARG ausgenommen, wenn ihnen maßgebliche Entscheidungsbefugnis übertragen ist und sie über tätigkeitsnotwendige Arbeitszeitautonomie verfügen. Zunächst werden allgemein die inhaltlich-organisatorischen Anforderungen an die maßgebliche selbstständige Entscheidungsbefugnis erörtert, ehe dies am Beispiel nicht leitender wissenschaftlicher Forscher in privaten Forschungsunternehmen konkretisiert wird. Umgelegt auf qualifizierte wissenschaftliche Forscher schließen laut Schrank Wortlaut und Zweck der Ausnahmetatbestände für sonstige Arbeitnehmer mit maßgeblicher Entscheidungsbefugnis und selbstbestimmter Arbeitszeit - jedenfalls im Bereich der Grundlagenforschung - deren Anwendung auf solche Wissenschaftler nicht aus. Gewichtige Sach- und Rechtsgründe sprechen vielmehr für die Anwendbarkeit der Ausnahme. Unter Bedachtnahme auch auf die Auffassung der Europäischen Kommission wird daher diese Ausnahme bei Zutreffen der in der Umsetzung zu beachtenden Prämissen und diesen entsprechender Vertragsgestaltung auch für angestellte hoch qualifizierte PhD-Studenten und Postdocs ohne hierarchische Leitungsfunktion in Forschungsunternehmen gelten.