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Arbeitskräfteüberlassung: Folgen bei Nichtausstellung eines Dienstzettels

RechtsprechungArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6675/8/2019 Heft 6675 v. 21.11.2019

AÜG: § 11 Abs 4, § 12

OLG Innsbruck 5. 6. 2019, 13 Ra 9/19z

Gemäß § 11 Abs 1 AÜG darf ein Arbeitskräfteüberlasser eine Arbeitskraft an einen Dritten nur nach Abschluss einer ausdrücklichen Vereinbarung überlassen, die unabhängig von der einzelnen Überlassung bestimmte im Gesetz aufgezählte Bedingungen zwingend festzulegen hat (ua Namen und Anschrift des Überlassers; Beginn des Vertragsverhältnisses; allenfalls Dauer und Gründe für eine Befristung; Dauer der Kündigungsfrist, Kündigungstermin; allfällige Einstufung in ein generelles Schema; vorgesehene Verwendung; Grundgehalt oder -lohn, weitere Entgeltbestandteile wie zB Sonderzahlungen, Fälligkeit des Entgelts etc). Über die Vereinbarung ist der Arbeitskraft unverzüglich nach Beginn des Vertragsverhältnisses ein Dienstzettel auszustellen, der die in § 11 Abs 1 AÜG genannten Angaben enthalten muss (§ 11 Abs 4 AÜG).

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