In diesem Beitrag wird erörtert, ob nach § 264 und § 256 BAO die Zurücknahme einer Beschwerde auch in dem Fall zulässig ist, in dem bereits eine Beschwerdevorentscheidung vorliegt, und welche Auswirkungen diese Zurücknahme hat. Der (überwiegenden) Literatur und der Auffassung der Finanzverwaltung folgend sieht es der Autor als zulässig an, die Beschwerde zurückzuziehen, sofern bereits fristgerecht ein Vorlageantrag gestellt (und dieser Vorlageantrag nicht zurückgenommen) worden ist. Ein aufrechter Vorlageantrag sei nachgerade unabdingbar, weil nur dieser dafür sorgt, dass die Bescheidbeschwerde trotz vorliegender (verbösernder) Beschwerdevorentscheidung wiederum als unerledigt gilt; erst dadurch sei die Beschwerde einer Zurücknahme überhaupt zugänglich. Somit könne durch die fristgerechte Stellung eines (in weiterer Folge nicht zurückgenommenen) Vorlageantrags eine zulasten des Abgabepflichtigen durch die Beschwerdevorentscheidung erfolgte Verböserung rückgängig gemacht werden. Als Folge der Zurückziehung der Beschwerde lebt der (ursprüngliche) Bescheid der Abgabenbehörde wieder auf; gleichzeitig tritt die Beschwerdevorentscheidung außer Kraft. Darüber hinaus liefert Loser einen Praxistipp und geht auch auf die von Althuber (GeS 2003,495) und Bichler (ÖStZ 1999, 36) gegen die hier vertretene Ansicht angeführten Argumente ein.