vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Fehlende Prüfbefunde für Zugstüren - keine Einzelstrafe pro Tür

RechtsprechungArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6674/10/2019 Heft 6674 v. 14.11.2019

AM-VO: § 7 Abs 1 Z 11 , § 8 Abs 1 Z 9 , § 11 Abs 3

Gemäß § 11 Abs 3 Arbeitsmittelverordnung müssen Prüfbefunde über bestimmte Prüfungen von Arbeitsmitteln am Einsatzort des Arbeitsmittels vorhanden sein. Hinsichtlich der Arbeitsmittel "kraftbetriebene Türen und Tore, einschließlich solcher von Fahrzeugen" stellt das jeweilige Fahrzeug den "Einsatzort" dar, an dem die Prüfbefunde bzw deren Kopien vorhanden sein müssen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte