BEinstG: § 8 Abs 2
Die Einschränkung in § 8 Abs 2 BEinstG, dass die Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten durch den Behindertenausschuss nicht zu erteilen ist, wenn die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten die Folge eines Arbeitsunfalls ist, bezieht sich nur auf den Fall der nachträglichen Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung. Zu einer erst auszu-