Mit dem Steuerreformgesetz 2020 (BGBl I 2019/103, ARD 6673/13/2019) wurde in § 16 Abs 1 Z 6 lit g EStG die Möglichkeit geschaffen, das Ergebnis des Pendlerrechners auch elektronisch zu übermitteln. Der Arbeitnehmer hat somit künftig zwei Möglichkeiten, beim Arbeitgeber das Pendlerpauschale und den Pendlereuro zu beantragen: entweder indem er - wie bisher - das Ergebnis des Pendlerrechners ausdruckt, unterschreibt und abgibt oder indem er es elektronisch signiert und elektronisch übermittelt. Mit BGBl II 2019/324 wurde nun auch die Pendlerverordnung entsprechend angepasst. Klargestellt wurde jedoch auch, dass elektronische Übermittlungen erst zulässig sind, wenn die technischen Voraussetzungen dafür vorliegen.