Mit Verordnung des BMASGK wurde der Anpassungsfaktor für das Jahr 2020 mit 1,018 festgesetzt (dies entspricht der durchschnittlichen Inflationsrate von August 2018 bis Juli 2019; BGBl II 2019/308). Der Anpassungsfaktor wird für die Erhöhung der Renten und Pensionen und der leistungsbezogenen festen Beträge in der Sozialversicherung herangezogen. Abweichend davon erfolgt jedoch für das Kalenderjahr 2020 eine nach der Pensionshöhe gestaffelte Erhöhung der Pensionen (siehe dazu das Pensionsanpassungsgesetz 2020, BGBl I 2019/98, ARD 6672/17/2019). Auch die - grundsätzlich ebenfalls vom Anpassungsfaktor abhängigen - Ausgleichszulagenrichtsätze werden 2020 außertourlich um 3,6 % erhöht.