Der Beitrag geht der Frage nach, welche Normen des technischen Arbeitnehmerschutzes bei Erbringung der Arbeitsleistung im Home-Office anzuwenden sind. Dabei geht die überwiegende Literatur von der Nichtanwendbarkeit der ASchG-Vorgaben für Tele-Heimarbeit bzw Home-Office aus. Das ergibt sich laut Stärker aus der expliziten Geltung bestimmter Regelungen für Tele-Heimarbeit "außerhalb der Arbeitsstätte" und dem daraus resultierenden Gegenschluss. Auch das Arbeitsinspektorat schließt die Geltung der arbeitsstättenbezogenen Arbeitnehmerschutzvorschriften für Arbeiten in der eigenen Wohnung aus, außerdem hat der Arbeitgeber kein Zutrittsrecht in Privatwohnungen. Hingegen sind bei Telearbeit die Regelungen über Bildschirmarbeit anzuwenden. Umstritten ist die Geltung der nicht arbeitsstättenbezogenen Regelungen des ASchG (soweit sie auf Home-Office bzw Tele-Heimarbeit überhaupt sinnvoll anwendbar sind). Der Autor empfiehlt jedenfalls den Abschluss einer Telearbeitsvereinbarung vor Beginn des Home-Offices bzw der Tele-Heimarbeit. Darin solle festgehalten werden, ob der Arbeitgeber die Hardware bzw Betriebsmittel zur Verfügung zu stellen hat oder nicht. Im Fall der Beistellung durch die Arbeitnehmer sei auch die Höhe des vom Arbeitgeber zu tragenden Kostenersatzes festzulegen. Zum Schutz vor Überarbeitung bzw Arbeitsleistung zu unerwünschten Tages- und Nachtzeiten können außerdem entsprechende technische Schranken vorgesehen werden.