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Beginn des Anspruchs auf Wiedereingliederungsgeld

RechtsprechungSozialversicherungsrechtBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6671/14/2019 Heft 6671 v. 24.10.2019

AVRAG: § 13a Abs 1

ASVG: § 143d

Gemäß § 13a Abs 1 Satz 7 AVRAG idF BGBl I 2017/30 (nunmehr § 13a Abs 1 Satz 8 ASVG idF BGBl I 2018/54) wird die Wiedereingliederungsteilzeit frühestens mit dem auf die Zustellung der Mitteilung über die Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes nach § 143d ASVG folgenden Tag wirksam. Wird der Antrag auf Wiedereingliederungsgeld vom Krankenversicherungsträger zunächst abgelehnt und kommt es zu einer Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes durch sozialgerichtliches Urteil, muss § 13a Abs 1 Satz 7 AVRAG einschränkend dahin verstanden werden, dass die Wiedereingliederungsteilzeit für den Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld rückwirkend als wirksam vereinbart anzusehen ist. Abzustellen ist dabei auf den Zeitpunkt des Vorliegens einer schriftlichen Vereinbarung gemäß § 13a Abs 1 AVRAG über die Wiedereingliederungsteilzeit, die - mit Ausnahme der Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes und deren Zustellung an den Arbeitgeber - sämtliche sonstige Voraussetzungen des § 13a AVRAG erfüllt.

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