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Vereitelung durch nicht gewünschte Bewerbungsart

RechtsprechungSozialversicherungsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6670/16/2019 Heft 6670 v. 17.10.2019

AlVG: § 10

VwGH 27. 8. 2019, Ra 2019/08/0065

Nach § 10 Abs 1 Z 1 AlVG verliert eine arbeitslose Person, die sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden 6 Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

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