ASVG: § 4 Abs 2
VwGH 15. 5. 2019, Ra 2016/08/0056
Im vorliegenden Fall war strittig, ob Peepshow-Tänzerinnen der Pflichtversicherung nach dem ASVG als echte Dienstnehmerinnen unterliegen. Die Revisionswerber machen geltend, die Tänzerinnen seien unternehmerisch tätig (gewesen), es liege nicht einmal ein dienstnehmerähnliches Verhältnis vor.