ASGG: § 67
OGH 27. 6. 2019, 8 ObS 6/19v
Nach § 67 ASGG kann ua in einer Streitigkeit über die Ansprüche auf Insolvenz-Entgelt (§ 65 Abs 1 Z 7 ASGG) eine Klage nur erhoben werden, wenn darüber bereits mit Bescheid entschieden wurde oder der Bescheid nicht innerhalb von sechs Monaten erlassen wurde. Voraussetzung ist also, dass der jeweilige Anspruch bereits Gegenstand des Verwaltungsverfahrens war (vgl OGH 30. 8. 2007, 8 ObS 8/07w, ARD 5839/4/2008).