IESG: § 1 Abs 2
OGH 24. 5. 2019, 8 ObS 4/19z
Der Kläger, der in den letzten Jahren bereits sieben andere Anträge auf Insolvenz-Entgelt gestellt hat, schloss mit der später insolventen Gesellschaft am 29. 4. 2014 einen "Vertrag über gewerberechtliche Geschäftsführung und Dienstvertrag". Er hatte zu diesem Zeitpunkt "eine Baumeisterkonzession frei" und sollte aufgrund dieser einschlägigen Befähigung die Funktion des gewerberechtlichen Geschäftsführers als Dienstnehmer mit einem Arbeitszeitausmaß von 20 Wochenstunden für die Schuldnerin übernehmen. Es wurden keine bestimmten Dienstzeiten oder konkreten Leistungen vereinbart. Im vom Kläger selbst verfassten Vertrag heißt es ua, dass das Vertrags- und Dienstverhältnis mit Unterfertigung dieses Vertrages, Anmeldung bei der GKK, aufrechter Betriebshaftpflichtversicherung sowie sämtlichen Eintragungen bei der Bezirkshauptmannschaft beginnt.