Einem Arbeitnehmer, dessen Dienstverhältnis dem BUAG unterliegt und der trotz Erfüllung der Voraussetzungen das Überbrückungsgeld nach § 13l BUAG nicht in Anspruch nimmt, gebührt bei Antritt der Alterspension eine einmalige Überbrückungsabgeltung. Mit der BUAG-Überbrückungsabgeltungsverordnung (BGBl II 2019/289) wurde die Höhe der Überbrückungsabgeltung abweichend vom Gesetz ab 1. 1. 2020 mit 50 % des sonst zustehenden Überbrückungsgeldes festgesetzt. Die Höhe der dem Arbeitgeber zustehenden Überbrückungsabgeltung beträgt 30 % des sonst dem Arbeitnehmer zustehenden Überbrückungsgeldes. Die neuen Werte gelten für Arbeitnehmer und die sie beschäftigenden Arbeitgeber, sofern die Arbeitnehmer die Alterspension mit 1. 1. 2020 oder zu einem späteren Zeitpunkt antreten.