AngG: § 26 Z 2
OLG Wien 29. 4. 2019, 9 Ra 31/19y
Mit Schreiben vom 5. 4. 2018 forderte die Klägerin den Arbeitgeber auf, die Zahlung des ausständigen Gehalts für März 2018 so zu leisten, dass ihr der Betrag spätestens am 16. 4. 2018 zur Verfügung steht. Für den Fall, dass sie über diese Zahlung nicht fristgerecht verfügen könne, kündigte sie ihren berechtigten vorzeitigen Austritt mit 17. 4. 2018 an. Da es für die Klägerin in weiterer Folge aber absehbar war, dass sie bis zum 17. 4. 2018 nicht sämtliche Arbeiten abschließen wird können, erklärte sie mit E-Mail vom 16. 4. 2018 den angekündigten Austritt für "invalid".