Durch BGBl I 2017/37 wurde § 105 ArbVG dahin gehend novelliert, dass bei Arbeitnehmern, die im Zeitpunkt ihrer Einstellung das 50. Lebensjahr vollendet haben, bei der Prüfung der Sozialwidrigkeit der Kündigung sowie beim Sozialvergleich dieselben Maßstäbe gelten wie bei jüngeren Arbeitnehmern, um die Wiedereinstellungschancen älterer Arbeitnehmer zu erhöhen. Das bedeute im Ergebnis, dass das Alter sowohl bei der Prüfung der Interessenbeeinträchtigung (und somit in Wesentlichen bei der zu erwartenden Dauer der Arbeitslosigkeit) als auch bei der Interessenabwägung (sohin bei der Prüfung der Sozialwidrigkeit) nicht mehr zu berücksichtigen ist.