EStG: § 33 Abs 4 Z 3
BFG 7. 6. 2019, RV/7102781/2019
Der Unterhaltsabsetzbetrag ist an die tatsächliche Leistung des Unterhalts geknüpft. Der Steuerpflichtige hat diesbezüglich einen Zahlungsnachweis durch Vorlage schriftlicher Unterlagen zu erbringen. Sowohl der Gesetzeswortlaut als auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (463 BlgNR 18. GP 9) stellen klar, dass es auf die Leistung des Unterhalts und nicht nur auf die Verpflichtung dazu ankommt (vgl VwGH 21. 12. 2016, Ro 2015/13/0008, ARD 6539/16/2017). (Revision nicht zulässig)