AngG: § 36 Abs 1 Z 3
OGH 25. 6. 2019, 9 ObA 9/19s
Gemäß § 36 Abs 1 Z 3 AngG ist eine Vereinbarung, durch die der Angestellte für die Zeit nach der Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner Erwerbstätigkeit beschränkt wird (Konkurrenzklausel), nur insoweit wirksam, als - neben den hier nicht mehr strittigen Voraussetzungen der Z 1 und 2 - die Beschränkung nicht nach Gegenstand, Zeit oder Ort und im Verhältnis zu dem