AngG: § 8 Abs 8
OLG Wien 17. 5. 2019, 10 Ra 23/19d
Die Klägerin befand sich ab 8. 11. 2017 im Krankenstand. Sie meldete sich bei ihrem Arbeitgeber telefonisch krank und übersandte eine Krankenstandsmeldung. Darin war das Feld "voraussichtliches Ende der Arbeitsunfähigkeit" nicht ausgefüllt, die Wiederbestellung war mit 14. 11. 2017 angegeben. Daraufhin wurde sie vom Arbeitgeber schriftlich aufgefordert, eine "gesetzeskonforme Krankenstandsbestätigung" zu übermitteln, widrigenfalls ab 16. 11. 2017 die Entgeltfortzahlung gemäß § 8 Abs 8 letzter Satz AngG eingestellt werde.