EFZG: § 4
AngG: § 8 Abs 8
Die von einem erkrankten Arbeitnehmer auf Verlangen des Arbeitgebers vorzulegende ärztliche Bestätigung hat neben Beginn und Ursache der Arbeitsunfähigkeit auch Angaben über die "voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit" zu enthalten. Die im Gesetz vorgesehene Rechtsfolge einer Verletzung dieser Nachweispflicht, nämlich der Verlust des Entgeltanspruchs für die Dauer der Säumnis, tritt jedoch nur dann ein, wenn dem Arbeitnehmer eine schuldhafte Verletzung der Nachweispflicht vorwerfbar ist. Ist eine entsprechende Prognose der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit aus medizinischer Sicht (zum Zeitpunkt der Ausstellung der Krankenstandsbestätigung) nicht möglich, führt die fehlende Angabe nicht zum Verlust des Entgeltfortzahlungsanspruchs, da vom Arbeitnehmer nichts faktisch Unmögliches verlangt werden kann.