Da trotz umfangreicher Vorbereitungen, Softwaretests und Schulungen mit Anfangsschwierigkeiten bei der Umstellung auf die mBGM zu rechnen war, wurde durch das Budgetbegleitgesetz 2017/18 (BGBl I 2018/30) normiert, dass für Meldeverstöße gemäß § 114 Abs 1 Z 2 bis Z 6 ASVG im Zeitraum 1. 1. 2019 bis 31. 8. 2019 keine Säumniszuschläge vorgeschrieben werden (§ 689 Abs 9 ASVG). Angesichts der immer noch zahlreichen Probleme mit dem neuen Meldesystem sieht nun ein Selbstständiger Antrag des Budgetausschusses vor, dass die Frist für das Verbot der Einhebung von Säumniszuschlägen um 7 Monate bis 31. 3. 2020 verlängert wird (Pensionsanpassungsgesetz 2020, 688 BlgNR 26.GP ); die Gesetzesanpassung soll Ende September im Nationalrat beschlossen werden. ( Quelle: WIKU-Personal aktuell 16/2019, Artikelnummer 389/2019).