VO (EG) 561/2006 : Art 13
VO (EU) 165/2014 : Art 3
Fahrzeuge, die "innerhalb eines Umkreises von bis zu 100 km für die Beförderung lebender Tiere von den landwirtschaftlichen Betrieben zu den lokalen Märkten und umgekehrt oder von den Märkten zu den lokalen Schlachthäusern verwendet werden" (Art 13 Abs 1 Buchst p der VO (EG) 561/2006 ), können von den Mitgliedstaaten von der Pflicht zum Einbau und/oder zur Benutzung eines Fahrtenschreibers (Kontrollgeräts) ausgenommen werden. Diese Möglichkeit kann nicht auf Fahrzeuge ausgeweitet werden, mit denen lebende Tiere direkt von den landwirtschaftlichen Betrieben zu den lokalen Schlachthäusern befördert werden.