RL 2000/78/EG : Art 2
EuGH 19. 9. 2018, C-312/17, Bedi
Zu einem deutschen Vorabentscheidungsersuchen hat der EuGH klargestellt, dass Art 2 Abs 2 RL 2000/78/EG (GleichbehandlungsrahmenRL) einem Tarifvertrag entgegensteht, der eine Überbrückungsbeihilfe zur Sicherung eines angemessenen Lebensunterhalts nach Verlust des Arbeitsplatzes bis zum Bezug einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vorsieht, diese Überbrückungsbeihilfe jedoch nach den Regelungen des Tarifvertrags endet, wenn der Arbeitnehmer die Voraussetzungen für eine vorgezogene Altersrente für schwerbehinderte Menschen aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt. Eine solche Regelung beeinträchtigt die berechtigten Interessen schwerbehinderter Arbeitnehmer übermäßig und geht über das hinaus, was zur Erreichung der sozialpolitischen Ziele erforderlich ist, die die deutschen Sozialpartnern mit diesem Tarifvertrag verfolgten. Die Ungleichbehandlung mit nicht behinderten Arbeitnehmern kann nicht nach Art 2 Abs 2 Buchst b Z 1 RL 2000/78/EG gerechtfertigt werden und verstößt somit gegen das Verbot der Diskriminierung wegen einer Behinderung.