AEUV: Art 45
EuGH 23. 1. 2019, C-272/17, Zyla
Art 45 AEUV steht der Regelung eines Mitgliedstaats (hier: Niederlande) nicht entgegen, wonach sich eine Ermäßigung für die vom Arbeitnehmer geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge nach dem Zeitraum bemisst, in dem dieser Arbeitnehmer im Sozialversicherungssystem dieses Mitgliedstaats versichert war, und somit von der jährlichen Ermäßigung den Zeitraum ausschließt, in dem der Arbeitnehmer nicht in diesem System versichert war und in einem anderen Mitgliedstaat wohnte, ohne dort berufstätig zu sein.